0231/69•Verwaltungsgerichtshof 0231/69
Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm die Bestrafung des Beschwerdeführers aufrechterhalten worden ist, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.359, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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