0021/69•Verwaltungsgerichtshof 0021/69
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Landeshauptmann von Niederösterreich) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.045,-- binnen zwei Wochen zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
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