1854/68•Verwaltungsgerichtshof 1854/68
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Gemeinde Wien Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.