1693/68•Verwaltungsgerichtshof 1693/68
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 390, und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 1.120, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
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