1205/68•Verwaltungsgerichtshof 1205/68
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Burgenland hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 1.045,--, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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