1082/68•Verwaltungsgerichtshof 1082/68
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S1.215,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersehen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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