0961/68•Verwaltungsgerichtshof 0961/68
Die beschwerdeführende Partei AH in G ist dem am 16. Juli 1968 erteilten Auftrag, die Mängel der gegen den Bescheid - vom - Zl. - betreffend - eingebrachten Beschwerde zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen. Die Beschwerde wird daher gemäß § 34 Abs. 2 VwGG 1965 als zurückgezogen angesehen und das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG 1965 eingestellt.
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