0779/68•Verwaltungsgerichtshof 0779/68
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen,
Die Beschwerdeführer haben dem Bund (Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland) Aufwendungen in der Höhe von S 790,-- zu gleichen Teilen binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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