0531/68•Verwaltungsgerichtshof 0531/68
1. ) Der angefochtene Bescheid vom 7. Februar 1968 wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
2. ) Der angefochtene Bescheid vom 29. Februar 1968 wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben:
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.360,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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