0462/68•Verwaltungsgerichtshof 0462/68
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 60,-- und der Stadtgemeinde Linz Aufwendungen in der Höhe von S 1.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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