0127/68•Verwaltungsgerichtshof 0127/68
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden, Senatspräsidenten Dr. Strau, und die Hofräte Dr. Krzizek, Penzinger, Dr. Härtel und Dr. Knoll als Richter, im Beisein des Schriftführers, Administrationsrates Dohnal, über die Beschwerde des L und der JB in P und des Dr. KK in W, sämtliche vertreten durch Dr. Hans Proksch, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Untere Viaduktgasse 55, gegen den Bescheid der GrundverkehrsLandeskommission beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 20. Juli 1967, Zl. VI/4GV489/21967, betreffend eine Angelegenheit des Grundverkehrs, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwaltes Dr. Hans Proksch, und des Vertreters der belangten Behörde, Oberregierungsrates FD, Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von je S 263,33 (zusammen S 790,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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