1807/67•Verwaltungsgerichtshof 1807/67
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 800,43 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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