1590/67•Verwaltungsgerichtshof 1590/67
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, soweit mit ihm der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 25. Jänner 1966, Zl. VI/1-1636/371965, keine Folge gegeben wurde.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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