1419/67•Verwaltungsgerichtshof 1419/67
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund (Finanzlandesdirektion für Steiermark) zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von S 1.260,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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