1395/67•Verwaltungsgerichtshof 1395/67
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.000,-- binnen zwei Wochen zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
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