1038/67•Verwaltungsgerichtshof 1038/67
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 2250, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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