0868/67•Verwaltungsgerichtshof 0868/67
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, soweit mit ihm festgestellt worden ist, daß auf Grund des § 502 Abs. 4 ASVG für die Zeit der Emigration vom 1. September 1941 bis 31. März 1959 Beitragszeiten anzurechnen sind. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 2.200,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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