0708/67•Verwaltungsgerichtshof 0708/67
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 1.131,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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