0568/67•Verwaltungsgerichtshof 0568/67
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, soweit dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid ein S 21.206,03 übersteigender Betrag zur Zahlung vorgeschrieben wurde.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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