0363/67•Verwaltungsgerichtshof 0363/67
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Finanzlandesdirektion für Steiermark) hat den beiden Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von je S 116,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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