0330/67•Verwaltungsgerichtshof 0330/67
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft) Aufwendungen in der Höhe von je S 195,--
(zusammen S 390,--) und ebenfalls dem Bund, zuhanden der Finanzprokuratur, Aufwendungen in der Höhe von je S 500,-- (zusammen S 1.000,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren des Bundes wird abgewiesen.
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