0225/67•Verwaltungsgerichtshof 0225/67
Dir Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Landeshauptmann von Wien) Aufwendungen in der Höhe von S 790,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 2.250,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird angewiesen.
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