0209/67•Verwaltungsgerichtshof 0209/67
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Landeshauptmann von Wien) Aufwendungen in der Höhe von S 790,-- und der Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte als mitbeteiligter Partei Aufwendungen in der Höhe von S2.250,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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