0100/67•Verwaltungsgerichtshof 0100/67
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 2.250,-- binnen zwei Wochen zu ersetzen.
Das Mehrbegehren, soweit es die Stempelgebühren betrifft, wird zurückgewiesen, das Begehren nach Ersatz der Umsatzsteuer wird abgewiesen.
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