1712/66•Verwaltungsgerichtshof 1712/66
1712/66Supremo Tribunal Administrativo27 de set. de 1967
Belangte Behörde als nicht obsiegende NICHTOBSIEGENDE Partei Tod des Beschwerdeführers
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenzuspruch an die belangte Behörde findet nicht statt.
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