1605/66•Verwaltungsgerichtshof 1605/66
Die Beschwerde wird, soweit sie sich auf die Umsatzsteuer 1962 bis 1963 bezieht, als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er sich gegen die Einkommensteuer 1963 richtet, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
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