1101/66•Verwaltungsgerichtshof 1101/66
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund (Sicherheitsdirektion für des Bundesland Oberösterreich) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.108,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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