0880/66•Verwaltungsgerichtshof 0880/66
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Stadt Wien (Bauoberbehörde f. Wien) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.045, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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