0785/66•Verwaltungsgerichtshof 0785/66
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol) Aufwendungen in der Höhe von S 390, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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