0676/66•Verwaltungsgerichtshof 0676/66
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 1.730,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
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