0601/66•Verwaltungsgerichtshof 0601/66
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Gemeinde Wien Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu. ersetzen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.