0513/66•Verwaltungsgerichtshof 0513/66
Der angefochtene Bescheid wird, soweit durch ihn die Berufung abgewiesen worden ist, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland hat der Stadt Wien (Wiener Stadtwerke - Elektrizitätswerke) Aufwendungen in der Höhe von S 1.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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