0118/66•Verwaltungsgerichtshof 0118/66
Der angefochtene Bescheid wird, insoweit mit ihm die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Übertretung nach § 1 und nach § 58 der Tiroler Landesbauordnung aufrechterhalten, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
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