0037/66•Verwaltungsgerichtshof 0037/66
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Lande Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen,
Das Mehrbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.
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