2231/65•Verwaltungsgerichtshof 2231/65
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Landeshauptmann von Oberösterreich) Aufwendungen in der Höhe von S 790,-- sowie G S und M F als mitbeteiligte Parteien Aufwendungen in der Höhe von je S 1.125,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
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