2143/65•Verwaltungsgerichtshof 2143/65
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit eines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesministerium für soziale Verwaltung) hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von S 2.250, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird gewiesen.
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