1922/65•Verwaltungsgerichtshof 1922/65
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund (Bundesministeriums für soziale Verwaltung) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.090,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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