1884/65•Verwaltungsgerichtshof 1884/65
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland) hat der beschwerdeführenden Gesellschaft Aufwendungen in der Höhe von S 1.105,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft wird abgewiesen.
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