1756/65•Verwaltungsgerichtshof 1756/65
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Bundesland Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.052,60 binnen zwei Wochen zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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