1333/65•Verwaltungsgerichtshof 1333/65
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Bund (Bundesministerium für soziale Verwaltung) Aufwendungen in der Höhe von S 60,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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