1216/65•Verwaltungsgerichtshof 1216/65
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft) Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- und der Stadtgemeinde Bregenz als mitbeteiligter Partei Aufwendungen in der Höhe von S 1030,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der Stadtgemeinde Bregenz wird abgewiesen.
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