1161/65•Verwaltungsgerichtshof 1161/65
Ist festgestellt, dass einer der im § 1 Abs. 2 Z 1 bis 3 des Gesetzes über die Verpachtung und Verwaltung von öffentlichen Apotheken, DRGBl. I 1935 S 1445 (kurz ApVG), genannten Gründe vorliegt, so kann die Pflicht zur Verpachtung nicht auf § 1 Abs. 2 Z. 4 dieses Gesetzes gestützt werden.
Ist ein Apotheker zwar nicht so krank, dass er zur Führung der Apotheke im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 3 ApVG unfähig ist, ist die Führung der Apotheke jedoch infolge seines Leidens für ihn mit besonderen Erschwernissen verbunden, so liegt ein von der Behörde im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 4 ApVG als berechtigt anzusehender Grund vor.
Dem in Aussicht genommenen Apothekenpächter kommt im Verfahren betreffend die Genehmigung des Pachtvertrages und die Bestätigung des Pächters (§ 3 Abs. 1 ApVG) Parteistellung zu.
die im § ApVG vorgesehenen Maßnahmen können nur auf bereits genehmigte Pachtverträge zur Anwendung gebracht werden; zur inhaltlichen Änderung eines im Sinne des § 3 ApVG zur Genehmigung vorgelegten Pachtvertrages ist die Behörde nicht befugt; auch kommt eine Teilgenehmigung des vorgelegten Vertrages nicht in Betracht.
Die im § 4 Z. 1 und 2 ApVG aufgezählten Gründe, aus denen die Behörde die Genehmigung des Pachtvertrages und die Bestätigung des Pächters versagen kann, stellen eine abschließende Aufzählung dar.
Der belangten Behörde wird aufgetragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen einer Frist von acht Wochen zu erlassen, widrigenfalls der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden wird.
Der Bund (Bundesministerium für soziale Verwaltung) hat den Beschwerdeführern an Aufwand den Betrag von S 530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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