1022/65•Verwaltungsgerichtshof 1022/65
Die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid vom 30. März 1965 wird als unbegründet abgewiesen.
Der zweitangefochtene Bescheid vom 31. März 1965 wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Landeshauptmann von Niederösterreich) Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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