1020/65•Verwaltungsgerichtshof 1020/65
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin ist verpflichtet, der Bundeshauptstadt Wien (Wiener Landesregierung) einen Aufwandersatz von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.
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