0917/65•Verwaltungsgerichtshof 0917/65
Der angefochtene Bescheid betreffend Ruhestandsversetzung mit 31. Mai 1965 wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund (Bundesministerium für Unterricht) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.158,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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