0779/65•Verwaltungsgerichtshof 0779/65
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für soziale Verwaltung) Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- und der Tiroler Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte sowie der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter als mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von je S 500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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