0640/65•Verwaltungsgerichtshof 0640/65
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin ist verpflichtet, dem Bund (Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung) Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen,
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