0468/65•Verwaltungsgerichtshof 0468/65
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien ist verpflichtet, der Beschwerdeführerin Kosten in Höhe von S 1.120, binnen zwei Wochen bei sonstigem Zwang zu zahlen.
Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Parteien wird abgewiesen.
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