0450/65•Verwaltungsgerichtshof 0450/65
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren von S 52,50 wird abgewiesen.
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