0247/65•Verwaltungsgerichtshof 0247/65
0247/65Supremo Tribunal Administrativo11 de jun. de 1965
freie Beweiswürdigung
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Pflegezulage als unbegründet abgewiesen.
Das Verfahren hinsichtlich der Neubemessung der Beschädigtenrente wird wegen Klaglosstellung eingestellt.
Die Republik Österreich (Schiedskommission beim Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland) hat dem Beschwerdeführer den Schriftsatzaufwand im Betrage von S 1.000,-- binnen zwei Wochen zu ersetzen. Der weitere Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz der Stempelgebühren und der Umsatzsteuer wird abgewiesen.
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